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Wann das Finanzamt einen Prüfer schickt

Keine Zufallsauswahl

Viele Gastronomen glauben, sie wären für die bevorstehende Betriebsprüfung zufällig ausgewählt worden. Eine reine Zufallsauswahl kommt allerdings sehr selten vor, denn 95 % der Betriebe werden nach anderen Kriterien ausgewählt. Anlässe für eine Betriebsprüfung sind u. a. Kontrollmitteilungen aus Betriebsprüfungen bei anderen Unternehmern, Betriebsveräußerungen oder Einbringungen eines Betriebs in andere Unternehmen.

Hohe Prüfungswahrscheinlichkeit

Gastronomiebetriebe unterliegen als „Bargeldbetriebe“ generell einer hohen Prüfungswahrscheinlichkeit. Die Finanzämter führen bei besonders sensiblen Branchen sogenannte Branchenprüfungen durch. Hellhörig werden die Finanzämter auch bei Rechtsbeziehungen zwischen dem Hotel- oder Gastronomiebetrieb und seinen Eigentümern. Wurden in der Vergangenheit hohe Entnahmen oder Einlagen gebucht, gibt es einen ungewöhnlichen Anstellungsvertrag mit Familienangehörigen oder unübliche Darlehensbeziehungen, werden die Finanzämter in der Regel tätig.

Vermietungen an die Gesellschaft

Vermietet der Gastwirt oder Hotelier ein privates Grundstück an sein Unternehmen, dann vermuten die Finanzämter stets eine Betriebsaufspaltung. Solche Geschäfte bieten meistens Anlass für eine Betriebsprüfung.

Vorangegangene Auffälligkeiten

Führte eine vorangegangene Betriebsprüfung zu hohen Mehrsteuern oder kamen bei einer Lohnsteuer- oder Umsatzsteuernachschau Auffälligkeiten zum Vorschein, löst dies meist eine Betriebsprüfung aus.

Anzeigen

Bei Anzeigen durch einen ehemaligen Arbeitnehmer oder einen Konkurrenten kommt es auf den geschilderten Sachverhalt an und darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit die Anschuldigungen plausibel sind. Bloße Anschwärzungen sind meist leicht zu erkennen. Die Steuerbehörden selektieren hier im Regelfall sehr genau.

Größenmerkmale

Die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen Großbetrieben, Mittelbetrieben, Klein- und Kleinstbetrieben (§ 3 Betriebsprüfungsordnung/BPO, BMF vom 13.4.2018, IV A 4 - S 1450/17/10001 BStBl 2018 I S. 614). Großbetriebe sind Betriebe mit einem steuerlichen Gewinn ab € 300.000,00. Diese werden im Regelfall durchgehend geprüft. Zu den Kleinstbetrieben (steuerliche Gewinne zwischen ca. € 40.000,00 bis ca. € 60.000,00) kommen die Prüfer im Regelfall nur dann, wenn ein Anlass gegeben ist.

Stand: 29. September 2021

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